Satzung

SKICLUB KELKHEIM e.V.

Postfach 1648, 65766 Kelkheim

Beschlossen am 27.2.1974
geändert am 25.11.1977
geändert am 23.11.1984
geändert am 04.11.1988
geändert am 08.11.1996
geändert am 31.10.2003
geändert am 04.11.2022

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Skiclub Kelkheim e. V. Er hat seinen Sitz in Kelkheim (Taunus) und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Königstein unter der Nr. VR 483 eingetragen.

Der Verein wurde am 12. Dezember 1973 in Kelkheim gegründet. Emblem des Vereins ist die Abkürzung SCK und ein Schneekristall in der Farbe Cyan HKS 46 N quadratisch eingefasst auf weißem Hintergrund.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Abschnitts der Abgabenordnung, und zwar durch Förderung des Sports, insbesondere durch die Pflege des Skisports nach den Grundsätzen des Amateurgedankens.

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Politische und religiöse Betätigung innerhalb des Skiclubs Kelkheim ist nicht erlaubt.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 01.10. und endet am 30.09. eines jeweiligen Jahres.

§ 4 Mitglieder

1. Der Verein hat

  • ordentliche Mitglieder
  • Jugendmitglieder,
  • Ehrenmitglieder

2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.

3. Jugendmitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres wird das Jugendmitglied als ordentliches Mitglied im Verein geführt und unterliegt ab diesem Zeitpunkt den für alle ordentlichen Mitglieder geltenden Regelungen.

4. Zu Ehrenmitgliedern können solche Mitglieder ernannt werden, die sich um den Verein oder seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit verliehen werden. Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder.

5. Als Auszeichnung und zur 25jährigen Mitgliedschaft werden besondere Vereinsnadeln verliehen.

6. Die Mitgliedschaft kann auf Antrag eines Mitgliedes zunächst für ein Geschäftsjahr ruhen. Sie erlischt, wenn das weitere Ruhen nicht jeweils bis zum Ende eines Geschäftsjahres, in dem die Mitgliedschaft ruht, beantragt wird. Das Ruhen einer Mitgliedschaft kann sich höchstens über einen Zeitraum von fünf Jahren erstrecken.

§ 5 Vereinsbeitritt

1. Der Beitritt zum Verein erfolgt auf schriftlichen, an den Vereinsvorstand zu richtenden Antrag.

2. Minderjährige (Jugendliche) bedürfen für die Stellung des Aufnahmeantrags der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

3. Der Aufnahmeantrag soll Name, Beruf, Geburtsdatum, Anschrift und einen Hinweis enthalten, ob sich ein ordentliches Mitglied noch in Ausbildung befindet.

Mit der Stellung des Aufnahmeantrages unterwirft sich der Antragsteller den Bestimmungen der Vereinssatzung.

4. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann die Aufnahme eines Mitgliedes nur ablehnen, wenn die Erreichung des Vereinszwecks gefährdet wird oder in der Person des Antragstellers Gründe gegeben sind, die die Aufnahme des Mitgliedes untunlich erscheinen lassen.

Bewerben sich mehr Interessenten um die Mitgliedschaft im Verein als der Verein aufzunehmen in der Lage ist, ohne den von ihm verfolgten Zweck zu gefährden, so sollen Einwohner der Stadt Kelkheim bevorzugt berücksichtigt werden.

5. Nach Entscheidung über den Aufnahmeantrag ist dem Antragsteller hierüber unverzüglich in schriftlicher Form Mitteilung zu machen. Gleichzeitig soll ihm eine Abschrift der Vereinssatzung in der letztgültigen Fassung übersandt werden. Die Aufgenommenen werden nach Entrichtung der Aufnahmegebühr und des fälligen Mitgliedsbeitrages Mitglieder.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch Austrittserklärung, die der Schriftform bedarf und an den Vorstand zu richten ist und nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Wahrung einer Frist von sechs Wochen abgegeben werden kann;

b) durch Streichung der Mitgliedschaft; diese erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages und/oder einer etwa beschlossenen Umlage bzw. Arbeitsstundenabgeltung trotz zweimaliger Mahnung in Verzug ist; dem Verein ist freigestellt, in solchem Falle die Mitgliedschaft aufrechtzuerhalten und weitere fällig werdende Mitgliedsbeiträge einzubeziehen.

Die Streichung eines Mitgliedes berührt den Anspruch auf Zahlung des bis dahin fällig gewordenen Mitgliedsbeitrages nicht.

c) durch Ausschluss; der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins gröblich verletzt oder in seiner Person selbst ein wichtiger Grund vorliegt.

d) durch Tod.

2. Im Falle der Streichung und des Ausschlusses ist der entsprechende Vorstandsbeschluss dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang die Entscheidung des Ehrenausschusses beantragen. Ein solcher Antrag bedarf der Schriftform und ist über die Geschäftsstelle an den Ehrenausschuss zu richten. Dieser hat sodann innerhalb von zwei Monaten eine Entscheidung zu treffen, die endgültig ist.

Ab dem Zeitpunkt, an welchem das auszuschließende Mitglied über einen Ausschließungs- oder Streichungsbeschluss des Vorstandes unterrichtet ist, ruht die Mitgliedschaft.

3. Beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleibt die Verpflichtung zur Beitragszahlung für das laufende Geschäftsjahr bestehen, sofern nicht der Vorstand im Einzelfall etwas anderes beschließt. Zu solcher Beschlussfassung ist der Vorstand befugt.

§ 7 Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins, sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

2. Der Vorstand kann Ausschüsse bilden und beruft deren Vertreter. Die Sitzung eines Ausschusses erfolgt nach Bedarf.
Die erste Sitzung eines Ausschusses ist vom Vorstand, die folgenden von dem vom Ausschuss zu wählenden Vorsitzenden einzuberufen.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand, vertreten durch den Vorsitzenden, einberufen.

2. Aufgabe der Mitgliederversammlung ist die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes, des Haushaltsplanes, die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer sowie im Turnus von jeweils zwei Jahren die Wahl des Vorstandes und die Wahl von zwei Kassenprüfern. Die Mitgliederversammlung kann auch innerhalb des Zwei-Jahres-Turnus den Vorstand sowie die Kassenprüfer – ganz und teilweise – abwählen, wobei in solchem Falle sogleich eine Ersatzwahl zu erfolgen hat.

3. Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen ferner Satzungsänderungen sowie die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen.

4. Satzungsänderungen unterliegen der Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Im übrigen erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Die Beschlussfassung in realen Versammlungen erfolgt offen durch Handheben, sofern nicht die Versammlung mit einfacher Mehrheit geheime Abstimmung beschließt.

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.

6. Die Einladungsfrist zu einer Mitgliederversammlung beträgt wenigstens zwei Wochen.

Die Einladung hat unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung durch Veröffentlichung auf der Homepage des Skiclubs Kelkheim zu erfolgen. Zusätzlich kann per E-Mail an die jeweils letzte bekannte E-Mail-Adresse eines Mitgliedes oder via Anzeige in lokalen Presse-/Amtsblättern eingeladen werden.

7. Jedes Mitglied ist berechtigt, beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen, wenn der vorgeschlagene Beratungsgegenstand konkret in schriftlicher Form bezeichnet und begründet ist und ein solcher Antrag dem Vorstand wenigstens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung zugegangen ist.

Die ergänzte Tagesordnung wird spätestens drei Tage vor der Versammlung auf der Homepage des Skiclubs Kelkheim bekannt gegeben.

Später und während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge werden in der Mitgliederversammlung nicht zur Abstimmung gestellt, es sei denn es handelt sich um einen Dringlichkeitsantrag und die Mehrheit der Versammlung stimmt einer entsprechenden Ergänzung der Tagesordnung zu. Dringlichkeitsanträge, die den Verein in seinem Bestand betreffen, wie Satzungsänderungen, Vorstandswahlen, Fusionen oder gar die Vereinsauflösung sind nicht zulässig.

8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und bei den Vereinsunterlagen zu verwahren ist. Die Führung des Protokolls kann im Einverständnis der Mitgliederversammlung (einfache Stimmenmehrheit) auch einer anderen Person als dem Schriftführer übertragen werden.

9. In der Mitgliederversammlung sind Ehrenmitglieder und ordentliche Mitglieder stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Jugendmitglieder und solche, deren Mitgliedschaft ruht, haben Anspruch auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung, haben jedoch kein Stimmrecht. Hingegen sind die beiden Jugendsprecher stimmberechtigt, sofern die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter vorliegt.

10. Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne körperliche Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen (Online-Mitgliederversammlung) und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (zum Beispiel per E-Mail, Online-Formular oder Abstimmungssoftware) oder aber ihre Stimme im Vorhinein ohne Anwesenheit bzw. Teilnahme an der Online-Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.

Der Vorstand trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, evtl. mitgeteilte Passwörter oder Zugangsdaten geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig.

Es gelten unabhängig von der Art der Durchführung der Mitgliederversammlung ansonsten jeweils die gleichen Voraussetzungen und Anforderungen nach dieser Satzung, sofern die Satzung an anderer Stelle nichts Abweichendes regelt.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn wenigstens 1/4 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangen.

2. Ein solches Verlangen ist an den Vereinsvorstand zu richten. Dieser ist sodann gehalten, die außerordentliche Mitgliederversammlung spätestens innerhalb eines Monats einzuberufen.

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung nach Maßgabe des § 8 entsprechend.

3. Mitgliederversammlungen können neben der ordentlichen Mitgliederversammlung nach Bedarf durch den Vorstand einberufen werden, soweit dies im Vereinsinteresse erforderlich ist.

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus sieben natürlichen Personen

dem geschäftsführenden, bestehend aus

  • der/dem Vorsitzenden
  • der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem/der Kassenwart/in
  • dem/der Schriftführer/in

und dem Sportvorstand, bestehend aus

  • dem/der Sportwart/in Alpin
  • dem/der Sportwart/in Nordisch
  • dem/der Jugendwart/in

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind jeweils zwei der in Ziffer 1 bezeichneten Vorstandsmitglieder, darunter mindestens der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter.

3. Vorstandsmitglied kann nur sein, wer Vereinsmitglied ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat.

4. Der Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

5. Ehegatten können nicht gemeinsam dem Vorstand angehören, wie Vorstandsmitglieder auch nicht miteinander in erstem und zweitem Grade verwandt oder verschwägert sein dürfen.

§ 11 Aufgabe des Vorstandes

1. Die Aufgabe des Vorstandes ist die Führung der Geschäfte des Vereins und dessen Vertretung.

2. Der Vorstand hat der Jahresversammlung der Mitglieder eine Finanzplanung für das nächste Jahr zur Beschlussfassung vorzulegen. An den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsplan ist der Vorstand mit der Maßgabe gebunden, dass die Gesamtausgaben um nicht mehr als 20 % überschritten werden dürfen.

Zu Kreditgeschäften bedarf der Vorstand der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

3. Aufgabe des Vorstandes ist es u.a., die Rechte und Pflichten der Mitglieder hinsichtlich der Abwicklung des Sportbetriebes im einzelnen zu regeln.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes vorschreiben, fasst er seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist Protokoll zu führen, das wenigstens vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

§ 12 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt innerhalb des zweiten Geschäftsjahres und auch über dessen Dauer hinaus im Amt, bis durch die ordentliche Mitgliederversammlung eine Neuwahl erfolgt ist.

Vorsitzende/er, Schriftführer/in und Sportvorstand werden in den ungeraden, stellvertretende/er Vorsitzende/er und Kassenwart/in werden in den geraden Jahren gewählt.

Für den Fall, dass ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt ausscheidet, kann vom Vorstand ein Mitglied kommissarisch für den verbleibenden Zeitraum bis zur nächsten Vorstandswahl nominiert werden, wobei dieses Mitglied nicht berechtigt ist, den Verein nach außen zu vertreten.

§ 13 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer prüfen den vom Kassenwart vorgelegten Jahresabschluss des Vereins. Sie haben dabei die Aufgabe, gegebenenfalls stichprobenartig, die Belege und die getätigten Buchungen auf deren Ordnungsmäßigkeit hin zu überprüfen.

Außerdem ist von ihnen festzustellen, ob und inwieweit der in der letzten Mitgliederversammlung nach § 9 bewilligte Haushaltsplan eingehalten worden ist.

Soweit sich Änderungen gegenüber dem Haushaltsplan ergeben, sind diese von den Kassenprüfern in ihrem Bericht festzuhalten und vom Vorstand auf der ordentlichen Mitgliederversammlung, von der die Entlastung ausgesprochen werden soll, zu begründen.

§ 14 Wahlen

1. Jegliche Wahlen erfolgen durch Zuruf bzw. Handzeichen. Liegt jedoch mehr als ein Wahlvorschlag vor, ist die Wahl geheim durchzuführen.

2. Für jede Wahl ist die absolute Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Wird diese im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die größte Stimmenzahl auf sich vereinigen, eine Stichwahl statt.

§ 15 Beiträge

1. Die Höhe der Vereinsbeiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung in einfacher Stimmenmehrheit festgelegt. Ein solcher Beschluss gilt, solange nicht eine Änderung beschlossen wird.

2. Im Falle, dass im Interesse des Baues und/oder der Unterhaltung einer Sporteinrichtung besondere Aufwendungen im Hinblick auf die sonstige Kassenlage des Vereins notwendig sind, ist die Mitgliederversammlung auch befugt, auf Vorschlag des Vorstandes einmalige Umlagen zu beschließen.

3. Weiterhin kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass jedes ordentliche Mitglied bis zu zehn Arbeitsstunden pro Geschäftsjahr zu leisten, ersatzweise einen jährlich neu festzulegenden Betrag pro Arbeitsstunde zu entrichten hat.

4. Bei der Beitragsfestsetzung sind in der Regel unterschiedliche Beiträge für ordentliche Mitglieder sowie Jugendmitglieder festzulegen, wie auch unter den ordentlichen Mitgliedern durch unterschiedliche Beitragsfestsetzungen besonderen sozialen Gegebenheiten Rechnung getragen werden kann (z.B. Sonderregelung für Auszubildende etc.).

5. Die Jahresbeiträge sind von den Mitgliedern innerhalb der ersten zwei Monate eines Geschäftsjahres zu entrichten. Der Verein ist berechtigt, bei verspäteter Zahlung entsprechende Mahnkosten zu erheben.

§ 16 Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, eigens zu diesem Zweck mit einer Frist von drei Wochen einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Beschlussfassung bedarf einer qualifizierten Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Kelkheim (Taunus), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 Datenschutz

Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist und eine Rechtsgrundlage oder eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen für die Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegt.

Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Verein erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.

Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung und Verwendung erlässt der Verein eine Datenschutzrichtlinie, die durch den Vorstand beschlossen und geändert wird.